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| | Der Landeswahlleiter für Berlin |
 | | Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, daß sie erst dann Abgeordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 Satz 2, wenn sie bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgeben. |
 | | Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, daß sie erst mit Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Abgeordnete sind. |
 | | Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, daß sie erst dann Bezirksverordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2, bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgegeben haben. |
| www.statistik-berlin.de /wahlen/aghbvvwahl-1999/info/lwordnung.htm (10381 words) |
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