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| | House Laws of Schwarzburg |
 | | in Zukunft zu Lehn aufzutragen entschlossen, unzerrissen, und unzertrennet, samt und sonders, bey einander behalten, und davon nichts außerhalb diesem Hause veräußern, veralieniren, oder verpfänden, sondern Uns vielmehr angelegen seyn lassen wollen, daß Wir Unsere Lande vermehren, und was denenselben zufällt, den Fürstl. |
 | | zu Schaden, oder Nachtheil gereichen möchte, sondern alles thun, halten und lassen wollet, was diesen Euren Endes-Pflichten gemäß auch Euch sonsten von Gottes, und Gewohnheitsund Rechtswegen, als getreuen und gehorsamen Unterthanen zu thun und zu lassen gebühret, gantz treulich, ohn Gefehrde. |
 | | vorzulesen und Dero nochmahlige gnädigste Erklährung deshalb zu vernehmen, auch hierüber eine ausführliche registratur zuführen, und diese samt obgedachter disposition beym Cantzley-Archiv verwahrlich beyzulegen. |
| www.heraldica.org /topics/royalty/HGSchwarzburg.htm (9935 words) |
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