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| | SR 0.414.1 Anhang Anwendung der Konvention in konkreten Fällen 1. Numerus clausus 2. Besondere Zulassungsbedingungen ... |
 | | Der numerus clausus, der ungeachtet jeglicher materieller Kriterien zur Auswahl der zum Hochschulstudium zugelassenen Bewerber angewendet wird, bedeutet, dass die Zahl der Studenten, die zugelassen werden können, begrenzt ist, da keine ausreichende Anzahl von Studienplätzen für alle Bewerber eigener oder fremder Staatsangehörigkeit zur Verfügung steht. |
 | | Die Konvention, die 1953 unterzeichnet wurde, berücksichtigte die ernsten Folgen des numerus clausus nicht, der besonders in den letzten Jahren in zunehmendem Masse praktiziert wurde. |
 | | Wenn der numerus clausus in dem Land praktiziert wird, in dem der Student seine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat und nicht in dem Land, in dem er sich um die Zulassung bewirbt, kann ihn das Gastland nicht ausschliesslich aus dem Grunde abweisen, weil in seinem Heimatland der numerus clausus praktiziert wird. |
| www.admin.ch /ch/d/sr/0_414_1/app1.html (2300 words) |
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